ÜblG 2 · Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
ÜblG 2 Art. 15
Art V Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.