ÄApprO 2002 · Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002 Art. 8Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.