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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Van kracht34 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber
  5. Art. 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
  6. Art. 4 Gefährdungsbeurteilung
  7. Art. 5 Schutzmaßnahmen
  8. Art. 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
  9. Art. 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
  10. Art. 8 Betriebsverbot
  11. Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
  12. Art. 9 Durchführung von Prüfungen
  13. Art. 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung
  14. Art. 11 Anlagenkataster
  15. Art. 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten
  16. Art. 13 Erfahrungsaustausch
  17. Art. 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
  18. Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
  19. Art. 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
  20. Art. 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen
  21. Art. 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
  22. Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
  23. Art. 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde
  24. Art. 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
  25. Art. 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
  26. Art. 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
  27. Art. 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
  28. Art. 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
  29. Art. 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
  30. Art. 25 Übermittlungspflichten
  31. Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden
  32. Art. 26 Zuständigkeit für die Aufsicht
  33. Art. 27 Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
  34. Art. 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht
  35. Art. 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  36. Art. 30 Information der Zulassungsbehörde
  37. Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
  38. Art. 31 Verordnungsermächtigungen
  39. Art. 32 Bußgeldvorschriften
  40. Art. 33 Strafvorschriften
  41. Art. 34 Übergangsvorschriften