Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

§ 6 HS-DVVDienstvertrag

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.

(2) Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift der Dienstgeberin;

2. Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;

3. Beginn des Dienstverhältnisses;

4. Dienstort;

5. eine Beschreibung der Tätigkeiten;

6. Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;

7. Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;

8. Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;

9. Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie

10. Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.