DeaktV 2016 · Deaktivierungsverordnung 2016
§ 1 DeaktV 2016Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten
Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.
DeaktV 2016 · Deaktivierungsverordnung 2016
Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.