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Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)

§ 6 Soziale Sicherheit (Indien)Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.