SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 21 SchKV 2014Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
3. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01