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e-Rechnungsverordnung · e-Rechnungsverordnung

§ 5 e-RechnungsverordnungDatenstrukturen und Übertragungswege

Van krachtOfficiële tekst

(1) e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen.

(2) Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:

1. Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder

2. Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.

(3) Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.