ProkG · Finanzprokuraturgesetz
§ 1 ProkG
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmung
Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-01-01