Hochschul-Einstufungsverordnung · Hochschul-Einstufungsverordnung
§ 8 Hochschul-EinstufungsverordnungErgänzende Studien
Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.