Hochschul-Einstufungsverordnung · Hochschul-Einstufungsverordnung
§ 3 Hochschul-EinstufungsverordnungEinstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung – HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Humanwissenschaften ...
........ LVG I,
2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Fachliche Bildung, Angewandte Informatik, Deutsch und Kommunikation, Fremdsprache, Ernährungswissenschaft, Textilchemie, Werkstättenbetriebslehre, Netzwerktechnik …
…. LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Küchenpraxis, Modeatelier …
… LVG III,
c) sonstige Lehrveranstaltungen ....
. LVG II,
3. Schulpraktische Studien und begleiteter Schuldienst:
a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings .........
... LVG II,
b) sonstige Lehrveranstaltungen ...........
... LVG III,
4. Ergänzende Studien:
a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) …
…. LVG I,
b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik …
…. LVG II,
c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport …
.. LVG III.
Verwijst naar
- Hochschul-Einstufungsverordnung Art. 16