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GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

§ 13 GÖGGBeiräte

1. Abschnitt Gesundheit Österreich GmbH

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.

(4) Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.