Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
§ 80 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
ARTIKEL 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.