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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

§ 36 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E

ARTIKEL 36

Van krachtOfficiële tekst

Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw. noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-angehörigen der Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.