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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil · Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

§ 8 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil

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Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1. Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),

2. Bodenvorbereitung,

3. Pflanzarbeit,

4. einfaches Feldmessen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Arbeitsvorbereitung,

2. fachgerechte Arbeitsausführung.