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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil · Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

§ 14 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil

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Wiederholungsprüfung

§ 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.