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Abkommen zwischen Österreich und Saudi-A · Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 13 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-A

Artikel 13

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei in einer Angelegenheit bezüglich dieses Abkommens Konsultationen vorschlagen. Diese Konsultationen finden an einem auf diplomatischem Wege vereinbarten Ort und zu einem auf diese Weise vereinbarten Zeitpunkt statt.