AEV Deponiesickerwasser · Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien
§ 3 AEV Deponiesickerwasser
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Verwijst naar
- AEV Deponiesickerwasser § 1
- AEV Deponiesickerwasser Art. 6