BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 5 BSFVRufzeichen
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen
(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-12-06