BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 3 BSFVFormvorschriften
1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-12-06