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Amtssitz - Internationale Kommission zum · Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

§ 10 Amtssitz - Internationale Kommission zum

Veröffentlichungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.