Soziale Sicherheit (OPEC) · Soziale Sicherheit (OPEC)
§ 14 Soziale Sicherheit (OPEC)Artikel 14
Teil VI Teil römisch sechs Schlußbestimmungen
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generalsekretär erfolgt ist.