§ 15 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöArtikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1970-11-05