BTVG · Bauträgervertragsgesetz
§ 15 BTVGHaftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.