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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 3 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

Van krachtOfficiële tekst

(1) Vermögensverluste, welche durch die im § 1 genannten Maßnahmen bewirkt wurden, gelten als am 8. Mai 1945 eingetreten.

(2) Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust als an jenem Tag eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.