Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 14 Entschädigungsgesetz ČSSRLand- und forstwirtschaftliches Vermögen
B. Besondere Bestimmungen
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen richtet sich nach dem Flächenwert und den Zu- und Abschlägen.