GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 96 GOG
Sechster Abschnitt.
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-07-01
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Sechster Abschnitt.
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.