GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 9 GOGBetrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)
Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
(1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-05-01