GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89g GOGÜbermittlung an Empfänger im Ausland
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.