GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 86a GOGGeheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
Gerichtsacten.
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.