GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 44 GOG
Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte
Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-07-01