GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 41 GOGOberlandesgerichte
Zweiter Abschnitt. Ordentliche Gerichte
Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-07-01