GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 18 GOG§. 18. Paragraph 18,
Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1997-05-01