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Gesetz zum Schutze des Hausrechtes · Gesetz zum Schutze des Hausrechtes

§ 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes§. 1. Paragraph eins,

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Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.