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Richtlinie (EU) 2026/1194 · CELEX 32026L1194 · Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen

Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

Erlassen
26.05.2026
In Kraft seit
24.06.2026
Umsetzungsfrist
25.06.2028
Umsetzung nach Staaten
2 / 27

EUR-Lex ↗ Nationale Maßnahmen in EUR-Lex ↗

Umsetzung nach Staaten

  1. BE Belgien 2 nationale Maßnahmen · 1994
    • 17.02.1994 · Moniteur Belge

      La Constitution coordonnée

    • 04.08.1932 · Moniteur Belge

      Loi électorale communale (version coordonée)

  2. AT Österreich 3 nationale Maßnahmen · 2026
    • 17.08.2026 · LGBl. Nr. 70/2026 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )

      Gesetz vom 1. Juli 2026, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, die Innsbrucker Wahlordnung 2011 und das Tiroler Volksrechtegesetz geändert werden (Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2026)

    • 13.11.2011 · LGBl. Nr. 120/2011 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )

      Gesetz vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011)

    • 19.09.1994 · LGBl. Nr. 88/1994 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )

      Gesetz vom 7. Juli 1994, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994)

  3. BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
  4. DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
  5. DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
  6. EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
  7. FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
  8. FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  9. EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
  10. IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
  11. IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
  12. HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
  13. LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
  14. LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
  15. LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
  16. MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
  17. NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
  18. PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
  19. PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
  20. RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
  21. SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
  22. SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
  23. SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
  24. ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
  25. CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
  26. HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
  27. CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt

Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.