Richtlinie (EU) 2026/1194 · CELEX 32026L1194 · Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen
Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
- Erlassen
- 26.05.2026
- In Kraft seit
- 24.06.2026
- Umsetzungsfrist
- 25.06.2028
- Umsetzung nach Staaten
- 2 / 27
Umsetzung nach Staaten
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BE Belgien 2 nationale Maßnahmen · 1994
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17.02.1994 · Moniteur Belge
La Constitution coordonnée
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04.08.1932 · Moniteur Belge
Loi électorale communale (version coordonée)
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17.02.1994 · Moniteur Belge
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AT Österreich 3 nationale Maßnahmen · 2026
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17.08.2026 · LGBl. Nr. 70/2026 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )
Gesetz vom 1. Juli 2026, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, die Innsbrucker Wahlordnung 2011 und das Tiroler Volksrechtegesetz geändert werden (Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2026)
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13.11.2011 · LGBl. Nr. 120/2011 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )
Gesetz vom 6. Oktober 2011 über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011)
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19.09.1994 · LGBl. Nr. 88/1994 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )
Gesetz vom 7. Juli 1994, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994)
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17.08.2026 · LGBl. Nr. 70/2026 · Landesgesetzblatt ( LGBl. )
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BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
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DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
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DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
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EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
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LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
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LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
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LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
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MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
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NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
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PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
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PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
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RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
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SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
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SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
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SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
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ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
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CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
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CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt
Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.