Richtlinie (EU) 2025/1539 · CELEX 32025L1539 · Steuerwesen
Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
- Erlassen
- 18.07.2025
- In Kraft seit
- 14.08.2025
- Umsetzungsfrist
- 30.06.2028
- Umsetzung nach Staaten
- 1 / 27
Umsetzung nach Staaten
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BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
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AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
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DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
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DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
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EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FR Frankreich 1 nationale Maßnahmen · 2025
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20.12.2025 · 2025-1247 · Journal Officiel de la République Française (JORF)
Ordonnance n° 2025-1247 du 17 décembre 2025 portant recodification de la taxe sur la valeur ajoutée et diverses modifications du code des impositions sur les biens et services
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20.12.2025 · 2025-1247 · Journal Officiel de la République Française (JORF)
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EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
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LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
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LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
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LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
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MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
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NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
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PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
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PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
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RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
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SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
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SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
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SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
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ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
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CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
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CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt
Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.