Richtlinie (EU) 2024/3101 · CELEX 32024L3101 · Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz
Richtlinie (EU) 2024/3101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Erlassen
- 27.11.2024
- In Kraft seit
- 05.01.2025
- Umsetzungsfrist
- 06.07.2027
- Umsetzung nach Staaten
- 1 / 27
Umsetzung nach Staaten
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BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
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AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
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DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
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DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
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EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
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LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
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LT Litauen 1 nationale Maßnahmen · 2002
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17.07.2002 · IX-1005/2002 · Valstybės žinios
Lietuvos Respublikos aplinkos apsaugos valstybinės priežiūros įstatymas IX-1005 (Suvestinė redakcija nuo 2026-01-12)
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17.07.2002 · IX-1005/2002 · Valstybės žinios
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LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
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MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
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NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
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PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
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PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
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RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
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SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
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SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
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SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
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ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
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CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
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CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt
Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.