Richtlinie (EU) 2024/1306 · CELEX 32024L1306 · Unternehmensrecht
Richtlinie (EU) 2024/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
- Erlassen
- 29.04.2024
- In Kraft seit
- 28.05.2024
- Umsetzung nach Staaten
- 0 / 27
Umsetzung nach Staaten
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BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
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AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
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DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
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DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
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EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
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LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
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LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
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LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
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MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
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NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
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PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
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PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
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RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
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SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
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SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
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SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
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ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
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CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
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CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt
Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.