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Richtlinie (EU) 2018/411 · CELEX 32018L0411 · Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Erlassen
14.03.2018
In Kraft seit
19.03.2018
Umsetzung nach Staaten
3 / 27

EUR-Lex ↗ Nationale Maßnahmen in EUR-Lex ↗

Umsetzung nach Staaten

  1. BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
  2. AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  3. BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
  4. DE Deutschland 1 nationale Maßnahmen · 1900
    • 01.01.1900 · Elektronischer Bundesanzeiger

      MS does not consider a transposition measure (NEM) necessary / Mitgliedstaat hält Umsetzungsmaßnahme für nicht erforderlich.

  5. DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
  6. EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
  7. FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
  8. FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  9. EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
  10. IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
  11. IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
  12. HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
  13. LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
  14. LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
  15. LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
  16. MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
  17. NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
  18. PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
  19. PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
  20. RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
  21. SE Schweden 1 nationale Maßnahmen
    • · 2018:1219 · Svensk författningssamling (SFS)

      Lag om försäkringsdistribution

  22. SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
  23. SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
  24. ES Spanien 1 nationale Maßnahmen
    • MS does not consider NEM necessary

  25. CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
  26. HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
  27. CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt

Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.