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Richtlinie (EU) 2008/30 · CELEX 32008L0030 · Unternehmensrecht

Richtlinie 2008/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Erlassen
11.03.2008
In Kraft seit
21.03.2008
Umsetzung nach Staaten
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EUR-Lex ↗ Nationale Maßnahmen in EUR-Lex ↗

Umsetzung nach Staaten

  1. BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
  2. AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  3. BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
  4. DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
  5. DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
  6. EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
  7. FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
  8. FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  9. EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
  10. IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
  11. IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
  12. HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
  13. LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
  14. LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
  15. LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
  16. MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
  17. NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
  18. PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
  19. PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
  20. RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
  21. SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
  22. SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
  23. SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
  24. ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
  25. CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
  26. HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
  27. CY Zypern 2 nationale Maßnahmen · 2009
    • 30.04.2009 · Ν. 42 (Ι)/2009 · Cyprus Gazette

      Ο περί Ελεγκτών και Υποχρεωτικών Ελέγχων των Ετήσιων και των Ενοποιημένων Λογαριασμών Νόμος του 2009.

    • 30.04.2009 · Ν. 41(Ι)/2009 · Cyprus Gazette

      Ο περί Εταιρειών (Τροποποιητικός) Νόμος του 2009.

Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.