Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Richtlinie (EU) 1970/50 · CELEX 31970L0050 · Zollunion und freier Warenverkehr

Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen

Erlassen
22.12.1969
In Kraft seit
22.12.1969
Umsetzung nach Staaten
0 / 27

EUR-Lex ↗ Nationale Maßnahmen in EUR-Lex ↗

Umsetzung nach Staaten

  1. BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
  2. AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  3. BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
  4. DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
  5. DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
  6. EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
  7. FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
  8. FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
  9. EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
  10. IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
  11. IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
  12. HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
  13. LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
  14. LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
  15. LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
  16. MT Malta keine Maßnahmen mitgeteilt
  17. NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
  18. PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
  19. PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
  20. RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
  21. SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
  22. SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
  23. SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
  24. ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
  25. CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
  26. HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
  27. CY Zypern keine Maßnahmen mitgeteilt

Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie · 1

  1. C-13/78 12.10.1978 Joh. Eggers Sohn & Co. gegen Freie Hansestadt Bremen ECLI:EU:C:1978:182

Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.