Richtlinie (EU) 1968/297 · CELEX 31968L0297 · Verkehrspolitik
Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs
- Erlassen
- 19.07.1968
- In Kraft seit
- 20.07.1968
- Umsetzung nach Staaten
- 2 / 27
Umsetzung nach Staaten
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BE Belgien keine Maßnahmen mitgeteilt
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AT Österreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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BG Bulgarien keine Maßnahmen mitgeteilt
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DE Deutschland keine Maßnahmen mitgeteilt
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DK Dänemark keine Maßnahmen mitgeteilt
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EE Estland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FI Finnland keine Maßnahmen mitgeteilt
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FR Frankreich keine Maßnahmen mitgeteilt
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EL Griechenland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IE Irland keine Maßnahmen mitgeteilt
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IT Italien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HR Kroatien keine Maßnahmen mitgeteilt
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LV Lettland keine Maßnahmen mitgeteilt
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LT Litauen keine Maßnahmen mitgeteilt
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LU Luxemburg keine Maßnahmen mitgeteilt
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MT Malta 1 nationale Maßnahmen · 2004
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19.11.2004 · LN481/04 · The Malta government gazette
L.N. 481 of 2004 EXCISE DUTY ACT (CAP. 382) Excise Duty Act (Amendment of Schedules) (No. 3) Regulations, 2004
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19.11.2004 · LN481/04 · The Malta government gazette
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NL Niederlande keine Maßnahmen mitgeteilt
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PL Polen keine Maßnahmen mitgeteilt
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PT Portugal keine Maßnahmen mitgeteilt
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RO Rumänien keine Maßnahmen mitgeteilt
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SE Schweden keine Maßnahmen mitgeteilt
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SK Slowakei keine Maßnahmen mitgeteilt
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SI Slowenien keine Maßnahmen mitgeteilt
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ES Spanien keine Maßnahmen mitgeteilt
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CZ Tschechien keine Maßnahmen mitgeteilt
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HU Ungarn keine Maßnahmen mitgeteilt
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CY Zypern 1 nationale Maßnahmen · 2004
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22.09.2004 · *** · Cyprus Gazette
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22.09.2004 · *** · Cyprus Gazette
Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie · 1
- C-247/97 03.12.1998 Marcel Schoonbroodt, Marc Schoonbroodt und Transports A.M. Schoonbroodt SPRL gegen Belgischer Staat ECLI:EU:C:1998:586
Eine Richtlinie verpflichtet die Staaten, bis zur Frist ein Ergebnis zu erreichen. Ist die Frist ohne Umsetzung abgelaufen, können sich Einzelne in der Regel auf klare und unbedingte Bestimmungen gegenüber dem Staat berufen (unmittelbare Wirkung). Die Daten sind die von den Staaten mitgeteilten Maßnahmen, keine Beurteilung der Vollständigkeit.