ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 8
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.