ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 12
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung: 1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3.
der Hauptanspruch.