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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 945bVerordnungsermächtigung

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.