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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In KraftAmtlicher Text

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.