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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 926Anordnung der Klageerhebung

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.