ZPO Art. 870Grundstücksgleiche Rechte
Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.