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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 870Grundstücksgleiche Rechte

Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.