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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 851Nicht übertragbare Forderungen

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.