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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 843Verzicht des Pfandgläubigers

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

In KraftAmtlicher Text

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.